Ab dem 17. Mai 2010 gilt die - Achtung Wortungetüm - Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV.) Diese Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger künftig zur Verfügung stellen muss.
Die Verordnung betrifft grundsätzlich alle in Deutschland ansässigen Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Dienstleistungen gewerblich oder gewerbsmäßig, gemeinnützig, freiberuflich oder als juristische Person im Internet erbracht werden. Zudem gilt die Verordnung auch für Dienstleistungen, die in der „realen“ Welt erbracht werden. Auch auf die Tätigkeit von Domainern findet die Verordnung Anwendung (Internetpräsenz, Miniwebsites etc.).
Zahlreiche Informationspflichten aus der neuen Verordnung ergeben sich bereits aus geltendem Recht, insbesondere aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Weitere Informationspflichten kommen jetzt durch die neue Verordnung hinzu. Die neue Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die dem Kunden stets zur Verfügung zu stellen sind und solchen, die erst auf eine entsprechende Anfrage hin anzugeben sind. Verstößt der Dienstleister gegen die Verordnung, indem er die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, droht ihm im Einzelfall eine Geldbuße von bis zu 1.000 €. Zudem drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.
Wie wird informiert?
Die Verordnung eröffnet hier unterschiedliche Möglichkeiten:
Die Informationen dürfen wahlweise
- von sich aus mitgeteilt werden (beispielsweise postalisch, per E-Mail oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen),
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind (beispielsweise durch Auslegen oder Aushang in den Geschäftsräumen),
- über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden (beispielsweise durch die Veröffentlichung der Informationen auf der Internetseite, sofern die entsprechende Internetadresse dem Kunden entweder bekannt gemacht wird oder diese für den Kunden leicht auffindbar ist).
Der Dienstleister kann für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Vertragsbeziehung gesondert entscheiden, auf welchem Weg er seinen Kunden die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen möchte. Die Informationen müssen allerdings stets in klarer und verständlicher Form rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden.
Welche Informationen müssen übermittelt werden?
Die Verordnung differenziert zwischen Informationen, die immer dem Kunden zur Verfügung zu stellen sind und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.
1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen:
- Familien- und Vorname(n), bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
- Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer; auch diese Informationspflicht ergibt sich für Websites zumindest teilweise bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG (neu ist die Angabe einer Telefonnummer)
- soweit einschlägig Angaben zum zuständigen Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister nebst Angabe des Registergerichts und der Registernummer; für Websites ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
- Name und Anschrift der zuständigen Behörde; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Pflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG; auch diese Pflicht ergibt sich für Internetpräsenzen bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG
- gesetzliche Berufsbezeichnung; für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) TMG
- gegebenenfalls verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen
- gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand, soweit Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand nicht bereits Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen
- wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
- Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich einer Berufshaftpflichtversicherung
- Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser im Vorhinein festgelegt wurde
2. Nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen:
Auch hinsichtlich der lediglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen hat der Dienstleister wieder die bereits beschriebenen Wahlmöglichkeiten bei der Übermittlung. Allerdings wird in der Verordnung festgelegt, dass diese Informationen „stets in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein müssen“. Die Webseite ist dabei keine „Informationsunterlage“. Als ausführliche Informationsunterlage wird beispielsweise regelmäßig eine gedruckte Imagebroschüre anzusehen sein.
Zu den Informationen auf Anfrage gehören:
- Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugängig sind; für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 c) TMG.
- Angaben zu mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und soweit erforderlich zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten
- sofern einschlägig, Angaben zu in der Branche anerkannten Verhaltenskodizes und deren elektronische Verfügbarkeit; diese Informationspflicht betrifft lediglich Verhaltenskodizes, denen sich ein Dienstleister freiwillig unterworfen hat, wie beispielsweise Ethikrichtlinien/Code of Conducts.
- Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen
- Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser nicht im Vorhinein festgelegt wurde oder zu Einzelheiten der Berechnung oder einem Kostenvoranschlag.
Praxistipp:
Nehmen Sie die neue Verordnung jetzt zum Anlass, um Ihre Webseite (insbesondere das Impressum) und die Abläufe vor Vertragsschluss auf den aktuellen Stand zu bringen.
(Quelle - Sedo.de)