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NEU - 12webmaster Clusterserver

Egal, welche Hardware ausfällt oder wie sehr sich Ihre Besucherzahl vervielfacht - Ihre Webpräsenz bleibt immer online.

Viele Monate wurden von den Hosting- Experten unserer Rechenzentren in die Entwicklung
und in die darauf folgenden, ausführlichen Testreihen für zahlreiche Ausfall- und Datenverlustszenarien investiert, um Ihnen mit dem Linux Cluster Servern eine vorkonfigurierte, praxiserprobte und dennoch erweiterbare und anpassbare Lösung mit einem klar definierten Ziel bereitzustellen: Ihre hochfrequentierte Webpräsenz muss 24/7 online und mit höchster
Geschwindigkeit abrufbar bleiben, egal, welche Hardware ausfällt und egal, wie sehr sich Ihre Besucherzahlen vervielfachen.

Ihre Website 24/7 online.

Mit dem Giga Linux Cluster vermeiden Sie nicht nur Ausfälle, es kann auch im Normalbetrieb die Kapazität aller Server genutzt und modular erweitert werden, um so (z.B. bei  Web-Applikationen) die Antwortzeiten selbst bei stetig zunehmender Serverlast durch wachsende Besucherzahlen oder aufwendigere Anwendungen zu verringern. Ihrem Wachstum sind seitens der IT damit endlich keine Grenzen mehr gesetzt.

Ausfallsicherheit - für eine hohe Verfügbarkeit Ihres Angebots

Im Falle eines durch Software oder Hardware ausgelösten Ausfalls eines Servers werden die Aufgaben automatisch von einem anderen Server übernommen. Ihr Webangebot bleibt damit weiter erreichbar und der ausgefallene Server kann ohne Zeitdruck untersucht werden. Alle dazu nötigen Dienste werden bereits vorkonfiguriert und übernehmen selbstständig und vollautomatisch die Verwaltung der Anwendungen und Dienste auf den Clusterservern innerhalb weniger Millisekunden.

Skalierbarkeit - für einfache und schnelle Erweiterungen

Kapazitäten lassen sich bei modernen IT-Projekten häufig schwer im voraus planen. Wenn aufgrund einer Marketingkampagne der Zuwachs an neuen Besuchern oder Kunden stark ansteigt, stößt die vorhandene Hardware womöglich an ihre Grenzen. Der Giga Linux Cluster wurde mit einem Fokus auf Scale-Out Skalierbarkeit entwickelt, d.h. es ist möglich, auf einfache und sehr effiziente Weise weitere Server zum Cluster hinzuzufügen, um Performance und Kapazitäten zu steigern. Die vorhandene Infrastruktur muss dabei nicht verändert werden und bei vielen Erweiterungen ist keine Abschaltung der Dienste nötig. Konkret bedeutet das:

  • Durch Installation zusätzlicher Web- oder SQLServer kann die Anzahl an gleichzeitigen Webseitenbesuchern nahezu linear gesteigert werden.
  • Durch Hinzufügen weiterer Festplatten und/oder Storage-Server kann der verfügbare Speicherplatz einfach erweitert werden.
  • Kostengünstige Erweiterung: Zur Erhöhung der Kapazitäten können preiswerte  dedizierte Server eingesetzt werden.



Lastverteilung - für eine kosteneffiziente Auslastung

Im regulären Betrieb können bei vielen Anwendungen die Kapazitäten der vorhandenen Server gleichzeitig genutzt werden. So müssen die Leistungen der Server nicht bis zu einem eventuellen Ausfall brach liegen und können aktiv genutzt werden, um Reaktionszeiten zu verkürzen oder die mögliche Anzahl an gleichzeitigen Nutzern zu erhöhen. Erreicht wird dieses Ziel durch einen vorkonfigurierten Loadbalancing-Mechanismus. Dieser arbeitet auf IP-Ebene und ist damit für viele Anwendungen einfach nutzbar. Einen "Single Point of Failure durch
den Einsatz eines einzigen Loadbalancers gibt es dabei nicht, vielmehr wird selbst die Lastverteilungsfunktion auf mehrere Server verteilt.

Datensicherheit - gehen Sie kein Risiko ein

Ein Datenverlust ist für jede große Webanwendung ein zu Recht gefürchtetes Szenario: In wenigen Augenblicken können die über Jahre sorgfältig aufgebauten Datenbestände ausgelöscht werden. Auch mit den qualitativ besten Festplatten lassen sich mechanische Defekte nie gänzlich ausschließen. Korrupte Dateisysteme sind eine weitere Ursache, die zu einem Datenverlust führen kann. Der Giga Linux Cluster wurde mit dem Fokus auf Datensicherheit entwickelt: Ihre Daten sind nicht nur auf einem Server, sondern über mehrere Systeme gespiegelt, so dass Ihren Daten selbst der Ausfall eines gesamten Servers nichts anhaben kann.

Die Lösung.

In diesem Lösungsbeispiel werden 4 Server betrieben, um Apache und MySQL redundant verfügbar zu machen. Die Webanwendungen werden dabei über iSCSI allen Apache Webservern zur Verfügung gestellt. Weitere Webserver können ohne Änderung an der Struktur hinzugefügt werden, um die Kapazitäten zu erhöhen.

Unsere Tests ergaben für diesen
Aufbau folgende Werte*:

Einzelner Server Cluster mit 2 Webservern Verbesserung
Webanfragen/Sek. 9371 19893 2,12x
Benötigte Zeit
für 1 Mio. Anfragen
108,23 Sek 50,27 Sek. 2,17x



* Testumgebung: Linux 2.6.32, Apache 2.2.14, Intel(R) Core(TM) i7 CPU 860, 2.80GHz, 12 GB RAM

Sie können die Anzahl der Server und die Servermodelle, die zum Einsatz kommen, frei wählen. Dabei steht Ihnen die gesamte Giga Hosting Serverpalette oder auch Ihre eigenen Server (via Colocation) zur Verfügung. Sagt Ihnen beispielsweise die auf Seite 7 beschriebene Konfiguration mit vier Core i7-Servern zu, aber benötigen Sie für Ihre Backendserver das 6-Core-Modell? Kein Problem, wählen Sie eine Kombination aus zwei Core i7-Servern und zwei 6-Core-Servern.


Grundinstallation:

2 - 4 Server Einmalig 289 .- EU
5 - 20 Server Einmalig 649 .- EU

Konfiguration der Cluster

Einmalig 249.- EU

Individualkonfiguration, dauerhafte Wartung, Betreuung:

Abrechnung nach Zeit

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Neue V-Server

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neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung Droht jetzt die nächste Abmahnwelle?

 

Ab dem 17. Mai 2010 gilt die - Achtung Wortungetüm - Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV.) Diese Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger künftig zur Verfügung stellen muss.

 

Die Verordnung betrifft grundsätzlich alle in Deutschland ansässigen Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Dienstleistungen gewerblich oder gewerbsmäßig, gemeinnützig, freiberuflich oder als juristische Person im Internet erbracht werden. Zudem gilt die Verordnung auch für Dienstleistungen, die in der „realen“ Welt erbracht werden. Auch auf die Tätigkeit von Domainern findet die Verordnung Anwendung (Internetpräsenz, Miniwebsites etc.).

 

Zahlreiche Informationspflichten aus der neuen Verordnung ergeben sich bereits aus geltendem Recht, insbesondere aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Weitere Informationspflichten kommen jetzt durch die neue Verordnung hinzu. Die neue Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die dem Kunden stets zur Verfügung zu stellen sind und solchen, die erst auf eine entsprechende Anfrage hin anzugeben sind. Verstößt der Dienstleister gegen die Verordnung, indem er die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, droht ihm im Einzelfall eine Geldbuße von bis zu 1.000 €. Zudem drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.

 

Wie wird informiert?

 

Die Verordnung eröffnet hier unterschiedliche Möglichkeiten:

Die Informationen dürfen wahlweise


- von sich aus mitgeteilt werden (beispielsweise postalisch, per E-Mail oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen),
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind (beispielsweise durch Auslegen oder Aushang in den Geschäftsräumen),
- über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden (beispielsweise durch die Veröffentlichung der Informationen auf der Internetseite, sofern die entsprechende Internetadresse dem Kunden entweder bekannt gemacht wird oder diese für den Kunden leicht auffindbar ist).

 

Der Dienstleister kann für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Vertragsbeziehung gesondert entscheiden, auf welchem Weg er seinen Kunden die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen möchte. Die Informationen müssen allerdings stets in klarer und verständlicher Form rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden.


Welche Informationen müssen übermittelt werden?

Die Verordnung differenziert zwischen Informationen, die immer dem Kunden zur Verfügung zu stellen sind und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.


1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen:

 

- Familien- und Vorname(n), bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

- Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer; auch diese Informationspflicht ergibt sich für Websites zumindest teilweise bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG (neu ist die Angabe einer Telefonnummer)

- soweit einschlägig Angaben zum zuständigen Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister nebst Angabe des Registergerichts und der Registernummer; für Websites ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG

- Name und Anschrift der zuständigen Behörde; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Pflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG

- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG; auch diese Pflicht ergibt sich für Internetpräsenzen bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG

- gesetzliche Berufsbezeichnung; für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) TMG

- gegebenenfalls verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen

- gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand, soweit Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand nicht bereits Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind

- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen

- wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben

- Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich einer Berufshaftpflichtversicherung

- Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser im Vorhinein festgelegt wurde

 

2. Nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen:

 

Auch hinsichtlich der lediglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen hat der Dienstleister wieder die bereits beschriebenen Wahlmöglichkeiten bei der Übermittlung. Allerdings wird in der Verordnung festgelegt, dass diese Informationen „stets in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein müssen“. Die Webseite ist dabei keine „Informationsunterlage“. Als ausführliche Informationsunterlage wird beispielsweise regelmäßig eine gedruckte Imagebroschüre anzusehen sein.
Zu den Informationen auf Anfrage gehören:


- Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugängig sind; für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 c) TMG.

- Angaben zu mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und soweit erforderlich zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten

- sofern einschlägig, Angaben zu in der Branche anerkannten Verhaltenskodizes und deren elektronische Verfügbarkeit; diese Informationspflicht betrifft lediglich Verhaltenskodizes, denen sich ein Dienstleister freiwillig unterworfen hat, wie beispielsweise Ethikrichtlinien/Code of Conducts.

- Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen

- Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser nicht im Vorhinein festgelegt wurde oder zu Einzelheiten der Berechnung oder einem Kostenvoranschlag.

 

Praxistipp:

Nehmen Sie die neue Verordnung jetzt zum Anlass, um Ihre Webseite (insbesondere das Impressum) und die Abläufe vor Vertragsschluss auf den aktuellen Stand zu bringen.

 

(Quelle - Sedo.de)

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Kontodaten Plausibilitätsprüfung

Vorbei sind die Zeiten, in denen Sie unter Umständen bei einer Fehlüberweisung das Geld von der Bank zurückfordern konnten, weil die zur Prüfung verpflichtet war. Jetzt liegt das Risiko einer Fehlüberweisung bei Ihnen. Wir erklären, wie Sie böse Überraschungen vermeiden oder notfalls den Schaden begrenzen.

Überweisungen sind jetzt unwiderruflich

Bis Ende 2009 waren Banken verpflichtet, Kontonummer und Bankleitzahl auf dem Überweisungsträger mit dem Namen des Empfängers abzugleichen. Stimmten die Angaben nicht überein, musste die Transaktion storniert werden. Anderenfalls war die Bank zum Schadenersatz verpflichtet. Das ist jetzt anders: Existiert unter der angegebenen Kontonummer bei der Empfängerbank ein Konto, wird der Betrag dessen Empfänger automatisch gut geschrieben.


Die früher übliche "Kontoanrufprüfung", bei der die Kontodaten einer Überweisung mit dem Namen des Zahlungsempfängers abgeglichen wurden, war zeitaufwendig. Da alle Zahlungen im EU-Raum spätestens ab 2012 innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt sein müssen, bleibt für solche Prüfprozesse künftig keine Zeit mehr: Zahlungsaufträge sind daher neuerdings grundsätzlich unwiderruflich wirksam, sobald sie beim Geldinstitut eingegangen sind. Das ist seit Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie in Paragraf 675p BGB ("Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags") geregelt.

Der sorgfältige Umgang mit Kontodaten wird in Zukunft also noch wichtiger.

(Quelle: http://www.akademie.de )

§ 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

( Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__675p.html )

 

Wir bieten Ihnen in Kürze ein Tool an, womit sie die Kontodaten Ihrer Kunden auf Plausibilität prüfen können.

 

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